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AGB -DER PRIVATMAKLER- , 14641 Pessin, Gutshaus
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1. Kommt aufgrund der Tätigkeit des Maklers ein Hauptvertrag zustande, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler
eine Provision zu zahlen, die mit dem Abschluss des Hauptvertrages fällig wird.
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Im Falle des Nachweises oder der Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Miet- bzw. Pachtvertrages beträgt die
Provision das 3,57-fache des monatlichen Miet- bzw. Pachtzinses oder den in der jeweiligen Kurzbeschreibung aufgeführten Provisionssatz.
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Im Falle des Nachweises oder der Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Immobilien-Kaufvertrages beträgt die
geschuldete Provision 7,14 % (inkl. 19% MwSt.) des Gesamtkaufpreises, bei Geschäftskaufvertrag 10 % des Gesamtkaufpreises bei Beteiligungen 10 % der Beteiligungssumme, oder den in der jeweiligen
Kurzbeschreibung aufgeführten Provisionssatz, verdient und fällig bei Vertragsabschluß.
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Die vorgenannten Provisionssätze enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.
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Maßgebend für die Berechnung der Provision sind jeweils die im Hauptvertrag vereinbarten Netto-Beträge (exklusive
Umsatzsteuer). Die Mindestprovision bei Kauf- Immobilien bis zu einem Kaufpreis von € 50.000,-- beträgt jedoch € 3.000,-- zzgl. geltender Mehrwersteuer.
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Die Pflicht zur Provisionszahlung besteht auch dann, wenn zwischen den vom Makler zusammengeführten Parteien ein anderer,
wirtschaftlich gleichwertiger Hauptvertrag zustande kommt oder wenn ein vom Makler zum Erwerb nachgewiesenes Objekt im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird, oder wenn über ein anderes Objekt des
Vermieters /Verpächters/ Verkäufers ein entsprechender Hauptvertrag mit dem Auftraggeber abgeschlossen wird, oder wenn der Makler dem Auftraggeber weitere Objekte, auch mündlich, anbietet und dadurch ein
Hauptvertrag zustande kommt.
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Die Provision ist auch zur Zahlung fällig, wenn der Auftraggeber nicht alleine erwirbt/pachtet/mietet sondern mit Dritten
zusammen, oder wenn ein Dritter erwirbt/pachtet/mietet, der mit dem Auftraggeber in irgendeiner Form verbunden ist.
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2. Der Makler ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet. Er gibt nur ungeprüfte Mitteilungen weiter, für deren Richtigkeit
und Vollständigkeit er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet. Der Auftraggeber hat alle Angaben vor Abschluss des in Aussicht genommenen Hauptvertrages selbst zu prüfen.
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3. Alle Angebote und sonstigen Mitteilungen des Maklers sind für den Auftraggeber bestimmt. Sie müssen vertraulich
behandelt werden und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Maklers nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Weitergabe des Maklerangebots an Dritte haftet der Auftraggeber für die Provision
des Maklers in voller Höhe.
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4. Ist dem Auftraggeber eine vom Makler nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluß bereits bekannt, so hat er diese
Vorkenntnis dem Makler ohne besondere Aufforderung unverzüglich unter Angabe der Informationsquelle mitzuteilen. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung haftet der Auftraggeber für jeglichen Schaden, der
dem Makler hierdurch erwächst.
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5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich über alle vorhandenen und neu hinzutretenden Umstände, die
die Durchführung der Maklertätigkeit berühren (z. B Aufgabe der Absicht, einen Hauptvertrag zu schließen), zu informieren.
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Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler unverzüglich den Abschluss eines
Haupt-Vertrages und dessen Inhalt mitzuteilen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber dem Makler eine Ablichtung des Hauptvertrages zu übersenden.
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6. Der Makler ist berechtigt, auch für die Vermieter/Verpächterseite bzw. den Verkäufer der angebotenen Objekte gegen
Entgelt tätig zu sein.
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7. Alle Kundendaten werden bei uns gespeichert, sie dienen lediglich dem geschäftlichen Verkehr und werden weiteren
Dritten nicht zugänglich gemacht. Mit Nutzung unserer Dienste stimmt der Kunde (Käufer, Verkäufer, Mieter, Vermieter, etc.) dem zu.
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8. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit dem Maklervertrag in Verbindung stehen, ist der Sitz
des Maklers, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber nach Abschluss des Makler-Vertrages seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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9. Mündliche Nebenreden wurden nicht getroffen. Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
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10. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB rechtstunwirksam oder undurchführbar sein oder später werden, soll dies
auf Wirksamkeit der Übrigen keinen Einfluss haben. Die rechts-unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist vielmehr durch eine andere Klausel zu ersetzen, durch die möglichst derselbe rechtliche und
wirtschaftliche Erfolg erreicht wird. In gleicher Weise sind etwaige Lücken dem Sinne und Zwecke dieser AGB entsprechend auszufüllen.
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